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Auch wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber bestanden hat, kann zwischen den Partnern bei Abschluss eines neuen Vertrages eine neuerliche Probezeit vereinbart werden, sofern dadurch keine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu befürchten ist. Haben die Arbeitsverträge inhaltlich verschiedene Tätigkeiten zum Gegenstand, ist auch die Vereinbarung der zweiten Probefrist wirksam.

  • WBl-Slg 2019/10
  • OGH, 19.07.2018, 8 ObA 31/18v
  • OLG Graz, 19.04.2018, 6 Ra 13/18f-17
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 19 Abs 2 AngG

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