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Neuerrichtung Gebäude und MRG

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Eine Neuerrichtung des Gebäudes im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG liegt nur dann vor, wenn es sich um die Gewinnung neuen und nicht eine bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohnzwecke und Geschäftszwecke handelt, so dass bloße Adaptierungen, eine Neuverteilung des Raums durch Versetzung von Zwischenwänden, die Teilung von Wohnungen oder eine Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume nicht darunter fallen. Ebenso wenig genügt die Neuerrichtung eines einzelnen Mietobjekts oder der bloße Umbau des Gebäudes unter Wiederverwendung bestehen gebliebener vermietbarer Räume.

  • Neuerrichtung Gebäude und MRG
  • OGH, 16.04.2024, 5 Ob 162/23v
  • BBL-Slg 2024/149
  • § 1 MRG
  • Baurecht

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