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Schwaighofer, Klaus

Neuerungen im Suchtmittelrecht 2016

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Das StRÄG 2015 sowie das BBG 2016 haben im Bereich des Suchtmittelrechts bedeutungsvolle Änderungen gebracht, die mit 1.1.2016 in Kraft getreten sind. Der Grundsatz „Therapie statt Strafe“ wurde ausgeweitet, indem die Anzeigepflicht wegen kleiner Suchtgiftdelikte für Behörden und öffentliche Dienststellen beseitigt und durch eine Meldepflicht an die Gesundheitsbehörde ersetzt wurde. Ergänzende Bestimmungen betreffen Meldungen an das Suchtmittelregister und Auskünfte daraus sowie die Strafbestimmung nach § 28 Abs 1 SMG, für die klargestellt wurde, dass auch hinsichtlich des Anbaus bestimmter Pflanzen ein Inverkehrsetzungsvorsatz notwendig ist. Nach einer neuen Qualifikation für Drogenhandel im öffentlichen Raum sollen kleine Drogendealer weiterhin verhaftet werden können, wenn ihnen gewerbsmäßiges Handeln nicht nachzuweisen ist.

  • Schwaighofer, Klaus
  • § 25 SMG
  • JST 2016, 230
  • § 26 SMG
  • § 24 SMG
  • § 13 SMG
  • Anzeigepflicht
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 35 SMG
  • StRÄG 2015
  • § 38 SMG
  • BBG 2016
  • § 28 SMG
  • § 23 SMG
  • Therapie statt Strafe
  • Suchtmittelregister
  • § 27 SMG
  • Inverkehrsetzungsvorsatz
  • Drogenhandel im öffentlichen Raum

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