


Neuerungen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien als Höchstgericht in Strafvollzugssachen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 6
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 315 Wörter, Seiten 471-471
20,00 €
inkl MwSt




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Bei Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts gem § 16 Abs 3 StVG ist das OLG Wien die zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz. Es besteht Neuerungsverbot. [1]
Bei Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz entscheidet das OLG Wien als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz. Es besteht kein Neuerungsverbot. [2]
-
- LG Innsbruck, 18.10.2018, 28 Bl 42/18v [1]
- OLG Wien, 12.12.2018, 132 Bs 392/18v
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2019/57
- BMVRDJ, 21.09.2018, 133778/02-II 3/2018 [2]
- § 16a Abs 1 StVG
- OLG Wien, 23.01.2019, 132 Bs 398/18a
- § 16a Abs 3 StVG
Bei Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts gem § 16 Abs 3 StVG ist das OLG Wien die zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz. Es besteht Neuerungsverbot. [1]
Bei Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz entscheidet das OLG Wien als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz. Es besteht kein Neuerungsverbot. [2]
- LG Innsbruck, 18.10.2018, 28 Bl 42/18v [1]
- OLG Wien, 12.12.2018, 132 Bs 392/18v
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2019/57
- BMVRDJ, 21.09.2018, 133778/02-II 3/2018 [2]
- § 16a Abs 1 StVG
- OLG Wien, 23.01.2019, 132 Bs 398/18a
- § 16a Abs 3 StVG