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Neuerungen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien als Höchstgericht in Strafvollzugssachen

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Bei Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts gem § 16 Abs 3 StVG ist das OLG Wien die zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz. Es besteht Neuerungsverbot. [1]

Bei Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz entscheidet das OLG Wien als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz. Es besteht kein Neuerungsverbot. [2]

  • LG Innsbruck, 18.10.2018, 28 Bl 42/18v [1]
  • OLG Wien, 12.12.2018, 132 Bs 392/18v
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2019/57
  • BMVRDJ, 21.09.2018, 133778/02-II 3/2018 [2]
  • § 16a Abs 1 StVG
  • OLG Wien, 23.01.2019, 132 Bs 398/18a
  • § 16a Abs 3 StVG

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