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Neufestsetzung eines zunächst bescheidmäßig angeordneten Ladungstermins durch das VwG

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Einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen einen Ladungsbescheid kommt gem § 10 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Die für den Fall den Nichtbefolgung der Ladung angedrohten Sanktionen sowie der festgesetzte Ladungstermin sind für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sistiert. Das VwG hat in seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Ladungsbescheid den Ladungstermin neu festzusetzen, wenn der ursprünglich bescheidmäßig angeordnete Termin bereits verstrichen ist.

  • § 19 Abs 3 AVG
  • § 13 Abs 1 VwGVG
  • LVwG NÖ, 01.03.2018, LVwG-S-30/001-2018
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2018/62
  • § 13 Abs 2 VwGVG

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