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Neuparifizierung eines WE-Objekts nach dem WEG 1948

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Wurde WE nach dem WEG 1948 begründet, sind die mit einer beantragten Neuparifizierung zusammenhängenden Streitfragen grundsätzlich nach den Vorschriften des WEG 1948 zu lösen. Die Änderung der Benützungsart oder Zweckbestimmung eines WE-Objekts, für das nach dem WEG 1948 ein Jahresmietwert festgesetzt wurde, ist für sich alleine kein Grund für eine Neuparifizierung.

  • BG Dornbirn, 18 Msch 3/17g
  • § 55 WEG
  • OGH, 10.04.2018, 5 Ob 43/18m
  • § 9 WEG
  • § 2 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 3 WEG
  • § 29 WEG
  • LG Feldkirch, 2 R 275/17g
  • WOBL-Slg 2019/8

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