Nicht asylrelevante persönliche Streitigkeiten können zur Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs 1 AsylG führen
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 2
- Judikatur - Materienrecht, 1996 Wörter
- Seiten 191 -194
- https://doi.org/10.33196/zvg201502019101
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Bei einem Asylverfahren bedarf es eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in die vom Staat zu schützende Sphäre eines Einzelnen, um die Flüchtlingseigenschaft zu erlangen. Flieht eine Person aufgrund von persönlichen Streitigkeiten – wie etwa familiärer Gewalt – ist das gestellte Asylbegehren unbegründet und daher abzuweisen.
In der Prüfung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten steht das Vorliegen einer „realen Gefahr“ (auch „real risk“) im Zielstaat für den Bf im Mittelpunkt. Diese Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Die dabei drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein, die ein Mindestmaß an Schwere zu erreichen hat, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen. Bei der erforderlichen Gefährdungsprognose ist immer auf den tatsächlichen Herkunftsort des Bf abzustellen und des Weiteren müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein sollte. Im gegenständlichen Fall ist es aufgrund der vorherrschenden Versorgungslage in Afghanistan, der schlechten Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Bf und dem Fehlen eines effektiven sozialen Netzes, nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen, dass dieser im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer realen Gefahr iSd Art 3 EMRK ausgesetzt wäre.
- Karesch, Philipp
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 8 Abs 4 AsylG
- § 3 Abs 1 AsylG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2015/40
- § 8 Abs 1 AsylG
- BVwG, 03.02.2015, W132 1432369-1
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