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Nicht auf ein EGMR-Urteil gestützter Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens; Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2017
- Judikatur, 727 Wörter
- Seiten 382-383
- https://doi.org/10.33196/jst201704038201
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inkl MwStFür einen Erneuerungsantrag, der sich nicht auf ein Urteil des EGMR stützt, gelten die gegenüber diesem normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen sinngemäß, weshalb auch der OGH erst nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs angerufen werden kann. Dazu muss von allen zugänglichen (effektiven) Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht und die behauptete Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht werden – Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die der Erneuerungswerber mit Beschwerde anfechten kann, sind unzulässig.
- OGH, 22.02.2017, 13 Os 67/16a
- Art 6 EMRK
- Art 35 EMRK
- § 363b StPO
- JST-Slg 2017/37
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- Art 8 EMRK
- Art 34 EMRK
- § 89 Abs 2b StPO
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