


Nicht-Berücksichtigung von „Einsichtigkeit“ als Milderungsgrund bei der Strafbemessung durch das VwG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 12
- Inhalt:
- Verfahrensrecht
- Umfang:
- 2622 Wörter, Seiten 49-53
20,00 €
inkl MwSt




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Im vorliegenden Fall führt das VwG zur Begründung des Vorliegens eines bloß geringen Unrechtsgehaltes, den es sodann als Milderungsgrund heranzieht, ins Treffen, es seien lediglich drei Eingriffsgegenstände vorgelegen, von denen bloß einer bespielt worden sei. Damit verstößt das VwG zunächst gegen das sich aus § 19 Abs. 2 erster Satz VStG ergebende Doppelverwertungsverbot, wonach die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nur so weit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen; die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden. Da im Revisionsfall die Anzahl der Eingriffsgegenstände bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant ist, hätte das VwG die konkrete Anzahl nicht auch noch bei der Strafbemessung berücksichtigen dürfen. Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Strafsätze mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013).
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- VwGH, 04.09.2024, Ro 2024/12/0028Ro 2024/12/0029Ro 2024/12/0030
- ZVG-Slg 2025/3
- § 63 Abs 1 VwGG
- § 34 StGB
- § 42 Abs 2 Z 1 VwGG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 19 VStG
- § 38 VwGVG
Im vorliegenden Fall führt das VwG zur Begründung des Vorliegens eines bloß geringen Unrechtsgehaltes, den es sodann als Milderungsgrund heranzieht, ins Treffen, es seien lediglich drei Eingriffsgegenstände vorgelegen, von denen bloß einer bespielt worden sei. Damit verstößt das VwG zunächst gegen das sich aus § 19 Abs. 2 erster Satz VStG ergebende Doppelverwertungsverbot, wonach die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nur so weit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen; die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden. Da im Revisionsfall die Anzahl der Eingriffsgegenstände bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant ist, hätte das VwG die konkrete Anzahl nicht auch noch bei der Strafbemessung berücksichtigen dürfen. Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Strafsätze mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013).
- VwGH, 04.09.2024, Ro 2024/12/0028Ro 2024/12/0029Ro 2024/12/0030
- ZVG-Slg 2025/3
- § 63 Abs 1 VwGG
- § 34 StGB
- § 42 Abs 2 Z 1 VwGG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 19 VStG
- § 38 VwGVG