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- Originalsprache: Deutsch
- JURIDIKUM Band 2021
- recht & gesellschaft, 3840 Wörter
- Seiten 62-71
- https://doi.org/10.33196/juridikum202101006201
10,00 €
inkl MwStDie aufschiebende Wirkung von Beschwerden ist ein wesentlicher Grundstein eines funktionierenden Rechtsstaates. Ohne ihr könnten vorzeitig vollzogene Bescheide uU nicht mehr rückgängig gemacht und die beschwerdeführende Partei daran gehindert werden, die ihr nachträglich gebührende günstige Rechtsposition auch faktisch zu erlangen. Im Naturschutzrecht, bei dem Eingriffe in die Umwelt häufig zu irreversiblen Schäden führen, genießt das Institut der aufschiebenden Wirkung eine besondere Bedeutung. Umso bedenklicher ist es, dass der oö Landesgesetzgeber im Jahr 2014 die – üblicherweise nach dem VwGVG automatisch mit Einreichung der Beschwerde eintretende – aufschiebenden Wirkung im Oö NSchG 2001 ausgeschlossen hat. Mit Hilfe einer Analyse der verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben an den Rechtsschutz soll im folgenden Beitrag die Rechtskonformität dieses Ausschlusses analysiert werden.
- Bucha, Monika
- Umweltschutz
- Naturschutz
- Fauna-Flora-Habitat-RL
- Vorläufiger Rechtsschutz
- Vogelschutz-RL
- Grundsatz der Effektivität
- Aarhus-Konvention
- Effektiver Rechtsschutz
- § 22 VwGVG
- § 13 VwGVG
- GRC
- Art 9 Abs 3 AarhK
- Art 4 Abs 3 EUV
- JURIDIKUM 2021, 62
- Art 19 EUV
- FFH-RL
- Art 136 Abs 2 B-VG
- Aufschiebende Wirkung
- Unionsrecht
- § 43a Oö NSchG
- Art 9 Abs 4 AarhK
- Rechtsstaatlichkeit
- Art 47 GRC
- Rechtsphilosophie und Politik
- § 64 AVG
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