


Nichtaufgabe bestehender Mietrechte als Kündigungsgrund bei Nutzung einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 33
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2128 Wörter, Seiten 369-371
30,00 €
inkl MwSt




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Die als Kündigungsgrund vereinbarte Tatsache (hier Aufkündigung bestehender Mietrechte) muss objektiv wichtig und bedeutsam sein und den im § 30 Abs 2 MRG ansonsten aufgezählten Fällen an Bedeutung nahekommen. Dass eine gemeinnützige Wohnbauvereinigung ein wichtiges Interesse daran hat, Wohnungen nur an Personen zu vergeben, die ihre Miet- oder sonstigen Rechte an ihrer bisherigen Wohnung aufgeben, ist als wichtiges Interesse anzuerkennen, das an die sonstigen Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG herankommt und den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 13 MRG bei nicht erfolgter Aufkündigung verwirklicht. Wofür der Mieter die aufzukündigende Wohnung gebraucht, nämlich lediglich als Proberaum oder Home-Office und nicht als Hauptwohnsitz, spielt für die Bewertung keine Rolle. Die Vereinbarung hat sich allerdings an den Vorgaben des § 28 WFG zu orientieren.
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- Etzersdorfer, Ingmar
-
- § 28 Abs 1 WFG
- BG Innere Stadt Wien, 61 C 85/17b
- OGH, 15.05.2019, 9 Ob 21/19g, Zurückweisung der Revision
- § 30 Abs 2 MRG
- LGZ Wien, 38 R 146/18d
- Miet- und Wohnrecht
- § 20 Abs 1 WGG
- WOBL-Slg 2020/116
Die als Kündigungsgrund vereinbarte Tatsache (hier Aufkündigung bestehender Mietrechte) muss objektiv wichtig und bedeutsam sein und den im § 30 Abs 2 MRG ansonsten aufgezählten Fällen an Bedeutung nahekommen. Dass eine gemeinnützige Wohnbauvereinigung ein wichtiges Interesse daran hat, Wohnungen nur an Personen zu vergeben, die ihre Miet- oder sonstigen Rechte an ihrer bisherigen Wohnung aufgeben, ist als wichtiges Interesse anzuerkennen, das an die sonstigen Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG herankommt und den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 13 MRG bei nicht erfolgter Aufkündigung verwirklicht. Wofür der Mieter die aufzukündigende Wohnung gebraucht, nämlich lediglich als Proberaum oder Home-Office und nicht als Hauptwohnsitz, spielt für die Bewertung keine Rolle. Die Vereinbarung hat sich allerdings an den Vorgaben des § 28 WFG zu orientieren.
- Etzersdorfer, Ingmar
- § 28 Abs 1 WFG
- BG Innere Stadt Wien, 61 C 85/17b
- OGH, 15.05.2019, 9 Ob 21/19g, Zurückweisung der Revision
- § 30 Abs 2 MRG
- LGZ Wien, 38 R 146/18d
- Miet- und Wohnrecht
- § 20 Abs 1 WGG
- WOBL-Slg 2020/116