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Nichtaufgabe bestehender Mietrechte als Kündigungsgrund bei Nutzung einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 33
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2128 Wörter, Seiten 369-371

30,00 €

inkl MwSt

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Die als Kündigungsgrund vereinbarte Tatsache (hier Aufkündigung bestehender Mietrechte) muss objektiv wichtig und bedeutsam sein und den im § 30 Abs 2 MRG ansonsten aufgezählten Fällen an Bedeutung nahekommen. Dass eine gemeinnützige Wohnbauvereinigung ein wichtiges Interesse daran hat, Wohnungen nur an Personen zu vergeben, die ihre Miet- oder sonstigen Rechte an ihrer bisherigen Wohnung aufgeben, ist als wichtiges Interesse anzuerkennen, das an die sonstigen Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG herankommt und den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 13 MRG bei nicht erfolgter Aufkündigung verwirklicht. Wofür der Mieter die aufzukündigende Wohnung gebraucht, nämlich lediglich als Proberaum oder Home-Office und nicht als Hauptwohnsitz, spielt für die Bewertung keine Rolle. Die Vereinbarung hat sich allerdings an den Vorgaben des § 28 WFG zu orientieren.

  • Etzersdorfer, Ingmar
  • § 28 Abs 1 WFG
  • BG Innere Stadt Wien, 61 C 85/17b
  • OGH, 15.05.2019, 9 Ob 21/19g, Zurückweisung der Revision
  • § 30 Abs 2 MRG
  • LGZ Wien, 38 R 146/18d
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 20 Abs 1 WGG
  • WOBL-Slg 2020/116

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