


Nichtbestehen der Externistenprüfung durch einen im Schuljahr 2015/2016 häuslich unterrichteten minderjährigen Schüler − Verpflichtung dieses Schülers zum Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten S...
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 4
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 1221 Wörter, Seiten 445-447
20,00 €
inkl MwSt




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Hat ein schulpflichtiger Minderjähriger, der während eines konkreten Schuljahres zum häuslichen Unterricht abgemeldet war, die Externistenprüfung am Ende des betreffenden Schuljahres nicht bestanden und damit keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts erbracht, dann hat er – ungeachtet des Umstandes, dass er in einzelnen Pflichtgegenständen positiv beurteilt wurde – die betreffende Schulstufe im folgenden Schuljahr an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Gänze zu wiederholen. Eine Befreiung vom Unterricht hinsichtlich derjenigen Pflichtgegenstände, in denen der Schüler die Teilprüfungen der Externistenprüfung erfolgreich abgelegt hat, kommt nicht in Betracht, weil in einem solchen Fall von einem höherwertigen Erlangen des Bildungsziels der betreffenden Unterrichtveranstaltung iSd § 11 Abs 6a SchUG nicht gesprochen werden kann.
-
- § 1 Abs 1 Schulpflichtgesetz
- § 28 Abs 2 VwGVG
- § 42 Abs 14 SchUG
- § 11 Abs 6a SchUG
- § 27 SchUG
- § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz
- BVwG, 23.05.2017, W227 2141912-3/3E
- § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz
- § 25 Abs 1 SchUG
- ZVG-Slg 2017/80
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 27 Abs 4 SchUG
- § 1 Abs 4 Schulpflichtgesetz
- § 11 Abs 2 Schulpflichtgesetz
Hat ein schulpflichtiger Minderjähriger, der während eines konkreten Schuljahres zum häuslichen Unterricht abgemeldet war, die Externistenprüfung am Ende des betreffenden Schuljahres nicht bestanden und damit keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts erbracht, dann hat er – ungeachtet des Umstandes, dass er in einzelnen Pflichtgegenständen positiv beurteilt wurde – die betreffende Schulstufe im folgenden Schuljahr an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Gänze zu wiederholen. Eine Befreiung vom Unterricht hinsichtlich derjenigen Pflichtgegenstände, in denen der Schüler die Teilprüfungen der Externistenprüfung erfolgreich abgelegt hat, kommt nicht in Betracht, weil in einem solchen Fall von einem höherwertigen Erlangen des Bildungsziels der betreffenden Unterrichtveranstaltung iSd § 11 Abs 6a SchUG nicht gesprochen werden kann.
- § 1 Abs 1 Schulpflichtgesetz
- § 28 Abs 2 VwGVG
- § 42 Abs 14 SchUG
- § 11 Abs 6a SchUG
- § 27 SchUG
- § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz
- BVwG, 23.05.2017, W227 2141912-3/3E
- § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz
- § 25 Abs 1 SchUG
- ZVG-Slg 2017/80
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 27 Abs 4 SchUG
- § 1 Abs 4 Schulpflichtgesetz
- § 11 Abs 2 Schulpflichtgesetz