


Nichteinhalten der festgelegten Sperrzeiten
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1483 Wörter, Seiten 62-64
30,00 €
inkl MwSt




-
Ein Nicht-Einhalten der Bestimmung des § 113 Abs 7 GewO 1994 (Offenhalten eines Gastgewerbebetriebs während der festgelegten Sperrzeiten) liegt bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird. Es ist zur Erfüllung des Tatbestandes des Nicht-Einhaltens dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass das Gestatten des weiteren Verweilens mit einer zur Einhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirtung verbunden ist. Für die Qualifikation von (betriebsfremden) Personen als „Gäste“ folgt daraus, dass es nicht darauf ankommt, ob diese vom Gastgewerbetreibenden bewirtet oder auf andere Weise gastlich aufgenommen werden. Vielmehr genügt es, dass diese den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen – und sei es auch nur durch Aufenthalt in den Betriebsräumen. Es hält daher der Gastgewerbetreibende, der diese Inanspruchnahme nicht unterbindet, den Gastgewerbebetrieb nicht geschlossen und solcherart die Bestimmung des § 113 Abs 7 GewO 1994 nicht ein. Das Motiv, aus dem den Gästen das Verweilen in der Betriebsanlage gestattet wurde, ist nicht Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung.
-
- VwGH, 03.07.2024, Ra 2022/04/0164
- JBL 2025, 62
- § 113 GewO
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
Ein Nicht-Einhalten der Bestimmung des § 113 Abs 7 GewO 1994 (Offenhalten eines Gastgewerbebetriebs während der festgelegten Sperrzeiten) liegt bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird. Es ist zur Erfüllung des Tatbestandes des Nicht-Einhaltens dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass das Gestatten des weiteren Verweilens mit einer zur Einhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirtung verbunden ist. Für die Qualifikation von (betriebsfremden) Personen als „Gäste“ folgt daraus, dass es nicht darauf ankommt, ob diese vom Gastgewerbetreibenden bewirtet oder auf andere Weise gastlich aufgenommen werden. Vielmehr genügt es, dass diese den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen – und sei es auch nur durch Aufenthalt in den Betriebsräumen. Es hält daher der Gastgewerbetreibende, der diese Inanspruchnahme nicht unterbindet, den Gastgewerbebetrieb nicht geschlossen und solcherart die Bestimmung des § 113 Abs 7 GewO 1994 nicht ein. Das Motiv, aus dem den Gästen das Verweilen in der Betriebsanlage gestattet wurde, ist nicht Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung.
- VwGH, 03.07.2024, Ra 2022/04/0164
- JBL 2025, 62
- § 113 GewO
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht