Nichtgestattung der Vereinsgründung gem § 12 Abs 1 VerG
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 5
- Judikatur - Materienrecht, 3420 Wörter
- Seiten 449 -453
- https://doi.org/10.33196/zvg201805044901
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Wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung ausführt, dass ausschließlich die Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften beabsichtigt sei, was als gewerbliche Tätigkeit einzustufen und an eine gewerbebehördliche Bewilligung gebunden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass auch Vereine, wie andere juristische bzw natürliche Personen, gewerblich tätig sein können; diesfalls unterliegen sie – wie jede andere Person – der GewO. Will daher ein Verein ein Gewerbe ausüben, so benötigt er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, der im Fall eines reglementierten Gewerbes – wie etwa dem der im gegenständlichen Fall im Raum stehenden Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (vgl § 94 Z 72 iVm § 135 GewO) – einen Befähigungsnachweis erbringen muss (vgl § 16 GewO). Wenn – wie im gegenständlichen Fall indiziert – eine der beabsichtigten Tätigkeiten eines Vereins dem (reglementierten) Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung zuzuordnen wäre, lässt sich daraus aber nicht weiter ableiten, ob ein ideeller Verein vorliegt. Vielmehr ist es zulässig, dass ein Verein auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt – solange er nicht „auf Gewinn berechnet“ ist.
- LVwG OÖ, 25.06.2018, LVwG-750533/7/MZ/BBa
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Art 11 EMRK
- ZVG-Slg 2018/99
- § 1 VereinsG
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