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Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 11 StPO vs Strafberufung; Doppelverwertungsverbot

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Mit der Behauptung, das Schöffengericht habe nicht alle Milderungsgründe nach § 34 StGB berücksichtigt und durch den Ausspruch einer derartig hohen unbedingten Freiheitsstrafe gegen allgemeine Grundsätze des § 32 StGB verstoßen, wird keine Nichtigkeit iS des § 281 Abs 1 Z 11 StPO geltend gemacht, sondern ein Berufungsvorbringen erstattet.

Die erschwerende Wertung sämtlicher einschlägiger Vorstrafen widerspricht auch im Fall der Strafschärfung nach § 39 StGB nicht dem Doppelverwertungsverbot nach § 32 Abs 2 1. Satz StGB. Denn dieses stellt allein auf für die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) relevante Umstände ab, während § 39 StGB eine reine, den Strafsatz nicht bestimmende Strafrahmenvorschrift darstellt.

  • OGH, 15.05.2024, 15 Os 28/24t
  • JST-Slg 2024/47
  • § 281 Abs 1 Z 11 StPO
  • § 39 StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 32 StGB

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