


Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO wegen Überschreitens der Strafbefugnis und mangelhafter Begründung der Konfiskation
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2224 Wörter, Seiten 340-342
30,00 €
inkl MwSt




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Die Überschreitung der Strafbefugnis belastet den Strafausspruch – ungeachtet dessen, ob die konkret verhängte Strafe innerhalb des zulässigen Strafrahmens liegt – mit Nichtigkeit nach Z 11 Fall 1.
Der auf § 19a Abs 1 StGB gestützte Ausspruch über die Konfiskation ist mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 StPO behaftet, wenn dem Urteil nicht zu entnehmen ist, welcher von mehreren Angeklagten welchen konkreten in seinem Eigentum stehenden und sichergestellten Gegenstand zur Begehung auch nur einer der konstatierten Taten verwendet hat.
Es widerspricht dem Gebot, das Erkenntnis so klar und bestimmt zu fassen, dass über die Zuordnung der Sanktion zu den Sanktionierten und deren Vollzug kein Zweifel entstehen kann (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO), wenn das Erkenntnis nicht erkennen lässt, über welchen von mehreren schuldig gesprochenen Angeklagten (jeweils) die Strafe der Konfiskation verhängt wurde.
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- OGH, 27.08.2024, 11 Os 45/24p
- LGSt Graz, 20.07.2023, 6 Hv 35/23f
- JBL 2025, 340
- § 281 Abs 1 Z 11 StPO
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 19a Abs 1 StGB
- § 260 Abs 1 Z 3 StPO
- Arbeitsrecht
Die Überschreitung der Strafbefugnis belastet den Strafausspruch – ungeachtet dessen, ob die konkret verhängte Strafe innerhalb des zulässigen Strafrahmens liegt – mit Nichtigkeit nach Z 11 Fall 1.
Der auf § 19a Abs 1 StGB gestützte Ausspruch über die Konfiskation ist mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 StPO behaftet, wenn dem Urteil nicht zu entnehmen ist, welcher von mehreren Angeklagten welchen konkreten in seinem Eigentum stehenden und sichergestellten Gegenstand zur Begehung auch nur einer der konstatierten Taten verwendet hat.
Es widerspricht dem Gebot, das Erkenntnis so klar und bestimmt zu fassen, dass über die Zuordnung der Sanktion zu den Sanktionierten und deren Vollzug kein Zweifel entstehen kann (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO), wenn das Erkenntnis nicht erkennen lässt, über welchen von mehreren schuldig gesprochenen Angeklagten (jeweils) die Strafe der Konfiskation verhängt wurde.
- OGH, 27.08.2024, 11 Os 45/24p
- LGSt Graz, 20.07.2023, 6 Hv 35/23f
- JBL 2025, 340
- § 281 Abs 1 Z 11 StPO
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 19a Abs 1 StGB
- § 260 Abs 1 Z 3 StPO
- Arbeitsrecht