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Nichtigkeitserklärungsantrag, Zurücknahme wegen Drohung des Auftraggebers

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Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten. Auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zur Abgabe der Zurückziehung ihres Antrags gegenüber der Behörde veranlasst haben, kommt es aber nicht an, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie dazu von der Behörde durch Druck, Zwang oder Drohung bewogen wurde. Dass eine von der Auftraggeberin als Verfahrensgegnerin ausgehende (behauptete) Drohung, an der die Behörde nicht beteiligt war, die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung (Antragsrücknahme) in Frage stellen kann, findet in der Rsp des VwGH keine Deckung. Schon deshalb kann von der Unwirksamkeit der Antragsrückziehung nicht ausgegangen werden.

Der Unzulässigkeitstatbestand des § 35 Abs 3 Z 2 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007 (WVRG 2007) liegt nicht vor, wenn die Behauptung eines Bieters zutrifft, den Nichtigerklärungsantrag nur deshalb zurückgezogen zu haben, weil er – für den Fall der Aufrechterhaltung des Antrags – vom Auftraggeber widerrechtlich mit Konsequenzen bedroht worden sei, die seine wirtschaftliche Existenz vernichtet hätten. In diesem Fall wäre dem Bieter zugute zu halten, dass er die behaupteten Verstöße gegen das Vergaberecht in einem Nichtigerklärungsverfahren nicht (weiter) geltend machen habe können, und es wäre vom Zurückweisungsgrund des § 35 Abs 3 Z 2 WVRG 2007 nicht Gebrauch zu machen.

  • § 35 WVRG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2012, 469
  • Zivilverfahrensrecht
  • VwGH, 02.02.2012, 2011/04/0017
  • Arbeitsrecht
  • § 13 Abs 7 AVG

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