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Nichtvorlage der Nachbarzustimmung zum geringeren Abstand nach § 79 Abs 6 BO für Wien

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Die Nichtvorlage der Nachbarzustimmung zum geringeren Abstand nach § 79 Abs 6 BO für Wien beeinträchtigt lediglich die Erfolgsbeurteilung des gestellten Bauansuchens. § 13 Abs 3 AVG eröffnet jedoch keine Grundlage für die Erteilung von Verbesserungsaufträgen zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten, welche die Erfolgsvoraussetzungen eines (Baubewilligungs-)Ansuchens betreffen.

  • ZVG-Slg 2020/100
  • VwG Wien, 20.08.2020, VGW-111/067/4173/2020
  • § 79 Abs 6 BO für Wien
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 13 Abs 3 AVG

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