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Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit: Zur Anwendbarkeit auf den Abschluss von Verträgen zum Beitritt zu einer Betrieblichen Vorsorgekasse, die mit der Verwaltung von Beiträgen zu betrieblichen Mitarbeitervorsorge betraut...
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 3117 Wörter
- Seiten 331-334
- https://doi.org/10.33196/wbl201906033101
30,00 €
inkl MwStDie Art 49 und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz sind dahin auszulegen, dass sie auf den Abschluss eines Beitrittsvertrags zwischen einem Arbeitgeber – einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft – und einer Betrieblichen Vorsorgekasse betreffend die Verwaltung und Veranlagung von Beiträgen zur Finanzierung von Abfertigungen, die an die Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ausbezahlt werden, anwendbar sind, obwohl der Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht allein vom Willen des Arbeitgebers abhängt, sondern der Zustimmung durch die Arbeitnehmerschaft bzw den Betriebsrat bedarf.
- Art 49 AEUV
- Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz
- Art 56 AEUV
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2019/99
- EuGH, 04.04.2019, Rs C-699/17, (Allianz Vorsorgekasse AG, Beteiligte: Bundestheater-Holding GmbH, Burgtheater GmbH, Wiener Staatsoper GmbH, Volksoper Wien GmbH, ART for ART Theaterservice GmbH, fair-finance Vorsorgekasse AG; Verwaltungsgerichtshof [Österr
- RL 2014/24/EU des EP und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der RL 2004/18/EG
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