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Niederlassungsfreiheit: Anwendbares Recht auf Maßnahmen der Geschäftsführung einer Gesellschaft, die in einem MS ansässig ist, aber den Hauptteil ihrer Tätigkeit in einem anderen MS ausübt

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Die Art 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines MS entgegenstehen, die allgemein vorsieht, dass dessen nationales Recht auf Maßnahmen der Geschäftsführung einer Gesellschaft anwendbar ist, die in einem anderen MS ansässig ist, aber den Hauptteil ihrer Tätigkeiten im erstgenannten MS ausübt.

  • Art 54 AEUV
  • EuGH, 25.04.2024, Rs C-276/22, Edil Work 2 Srl, S.T. Srl/STE Sàrl, Beteiligte: CM; Corte suprema di cassazione [Kassationsgerichtshof, Italien]
  • Art 49 AEUV
  • WBl-Slg 2024/105
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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