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Stöger, Karl

Nochmals: § 35 Abs 1 und Abs 2 FM-GwG enthalten unterschiedliche Tatbestände

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§ 35 FM-GwG; § 9 Abs 2 VStG.

Bei § 35 Abs 1 und Abs 2 FM-GwG handelt es sich um unterschiedliche Tatbestände (so bereits VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011; ÖBA 2020, 219). Umschreibt daher ein Verwaltungsgericht eine Tathandlung als Erfüllung des Tatbestandes des § 35 Abs 1 FM-GwG „beziehungsweise“ jenes des Abs 2 leg cit, enthält diese Umschreibung einen unzulässigen Alternativvorwurf.

  • Stöger, Karl
  • VwGH, 27.01.2020, Ra 2019/02/0185
  • oeba-Slg 2020/252

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