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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
NÖ BestattungsG: Voraussetzungen für Beisetzung einer Urne außerhalb eines Friedhofes oder einer Naturbestattungsanlage
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 6
- Judikatur - Materienrecht, 3181 Wörter
- Seiten 302-306
- https://doi.org/10.33196/zvg201903030201
20,00 €
inkl MwStDas NÖ Bestattungsgesetz definiert in § 20 Abs 1 drei Typen von Bestattungsanlagen. Während auf Friedhöfen sowohl die Erdbestattung von Leichen als auch die Beisetzung von Urnen oder Aschenkapseln zulässig ist, handelt es sich bei Naturbestattungsanlagen um Anlagen zur ausschließlichen Beisetzung von verrottbaren Urnen oder Aschenkapseln. Außerhalb eines Friedhofes oder einer Naturbestattungsanlage ist die Beisetzung von Leichen und Urnen oder Aschenkapseln zudem in einer privaten Begräbnisstätte möglich.
Eine Bewilligung gem § 17 Abs 2 NÖ BestattungsG 2007 kann nur dann erteilt werden, wenn die beabsichtigte Beisetzung oder Verwahrung der Urne oder Aschenkapsel außerhalb eines Friedhofes oder einer Naturbestattungsanlage erfolgen soll. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, ist die Frage, ob die beabsichtigte Beisetzung oder Aufbewahrung gegen den öffentlichen Anstand verstößt, nicht mehr zu prüfen.
- § 17 Abs 2 BestattungsG NÖ
- LVwG NÖ, 06.02.2019, LVwG-AV-819/001-2018
- ZVG-Slg 2019/61
- Verwaltungsverfahrensrecht
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