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„Non-Conviction Based Confiscation of Assets“ im deutschsprachigen Raum als Mittel zur Korruptionsbekämpfung?
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 9
- Aufsatz, 3720 Wörter
- Seiten 442-448
- https://doi.org/10.33196/jst202205044201
20,00 €
inkl MwStIn der Literatur wurde wiederholt die „non-conviction based confiscation of assets“ als effektives Mittel zur Korruptionsbekämpfung angepriesen. Die Schweiz hat mit dem schwSRVG eine Grundlage für die Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Vermögenswerten ausländischer politisch exponierter Personen (PEPs), welche mutmaßlich deliktischer Herkunft sind, geschaffen. Die Einziehung der Vermögenswerte stützt sich dabei auf einen einfachen Verdacht. Insbesondere wird kein in- oder ausländisches Urteil verlangt, welches die angeblich deliktische Herkunft der Vermögenswerte (auch nur ansatzweise) suggeriert. Vielmehr kommt es unter dem Titel der Korruptionsbekämpfung zu einer faktischen Umkehr der Beweislast, welche einen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsrechte der Betroffenen und einen Verstoß gegen Art 6 Abs 2 EMRK darstellt. Betroffene müssen beweisen, dass ihre Vermögenswerte nicht inkriminiert sind, um die Sperrung aufzuheben und die Einziehung sowie Rückerstattung zu verhindern. Die bis zu zehn Jahre dauernde Vermögenssperre dürfte sodann aufgrund der unverhältnismäßig langen Dauer auch gegen Art 6 Abs 1 EMRK verstoßen. Ein derartig schwerwiegender Eingriff in Grundrechte lässt sich allerdings auch unter der schweizerischen Bundesverfassung (schwBV) nur im Rahmen einer sorgfältigen Interessenabwägung rechtfertigen. Er erscheint sodann nur möglich, wenn die Maßnahme geeignet ist, auch tatsächlich zur Korruptionsbekämpfung beizutragen. Vorliegend wird aufgezeigt, wie Betroffene das schwSRVG umgehen können und weshalb das Gesetz faktisch ins Leere laufen dürfte, weshalb die damit verbundenen Grundrechtseingriffe unverhältnismäßig und EMRKwidrig sein dürften. Die Gefahr, derartige Gesetze nach Österreich zu importieren, erscheint insbesondere im Kontext der aktuellen Diskussion über Strafmaßnahmen gegen Russland sehr groß zu sein.
- Teichmann, Fabian
- Art 10 schwSRVG
- Art 8 schwSRVG
- Einziehung
- Art 1 schwSRVG
- Art 9 schwSRVG
- Art 6 EMRK
- Art 3 schwSRVG
- Art 13 schwSRVG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- Art 5 schwSRVG
- JST 2022, 442
- Art 14 schwSRVG
- Art 4 schwSRVG
- Art 6 schwSRVG
- PEP
- Art 15 schwSRVG
- Art 16 schwSRVG
- Art 11 schwSRVG
- Korruption
- Art 2 schwSRVG
- Art 17 schwSRVG
- Vermögenswerte
- Art 7 schwSRVG
- Art 12 schwSRVG
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