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„Normenbindung“ nur bei Missbrauch oder Sittenwidrigkeit
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2014
- Judikatur, 1976 Wörter
- Seiten 142-145
- https://doi.org/10.33196/rpa201403014201
20,00 €
inkl MwStDie inhaltliche Grenze der Abweichungen von geeigneten Leitlinien gemäß § 99 Abs 2 BVergG besteht im Verbot des Missbrauchs beziehungsweise der Sittenwidrigkeit.
Es kann – auch vor dem Hintergrund des § 99 Abs 2 BVergG – nicht Aufgabe des OGH sein festzulegen, welcher Index für welche Bauleistungen der richtige ist.
Da im hier zu beurteilenden Fall weder Missbrauch noch Sittenwidrigkeit gegeben waren, bedarf es keiner Stellungnahme des OGH zu der Frage, ob eine unzulässige Abweichung iSd § 99 BVergG überhaupt noch im Zivilverfahren geltend gemacht werden kann, wenn sie nicht als Verstoß gegen das Vergaberecht bereits im Vergabeverfahren gerügt wurde.
- Kurz, Thomas
- § 879 ABGB
- Missbrauch und Sittenwidrigkeit
- § 99 Abs 2 BVergG
- RPA 2014, 142
- Bundesvergabegesetz
- Normenbindung
- Indexvereinbarung.
- Vergaberecht
- OGH, 24.10.2013, 6 Ob 70/13g, „Trockenbauarbeiten“
- § 97 Abs 2 BVergG
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