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Notariatsaktsform und fehlende Sprachkunde

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Die Frage, wann eine Person der Sprache des Notariatsakts „nicht kundig“ iSd § 63 Abs 1 NO ist, kann nicht generell beantwortet werden. Vielmehr kommt es auf den konkreten Gegenstand des Notariatsakts an. Nach dem Schutzzweck des § 63 NO ist entscheidend, ob die betreffende Person der Vorlesung des Notariatsakts so weit folgen kann, dass ihr eine Genehmigung möglich ist.

§ 63 Abs 1 NO dient nicht nur dem Schutz des der Sprache nicht hinreichend Kundigen, sondern dem Schutz aller Parteien. Überdies bezweckt § 63 NO – ähnlich wie § 52 NO – den Schutz der Allgemeinheit durch die Form der öffentlichen Urkunde.

Es kommt für die Notwendigkeit, einen Dolmetscher beizuziehen, nicht auf das Erkennen oder die Erkennbarkeit der Sprachkunde der betreffenden Person durch den Notar ex ante an. Eine ausreichende Prüfung der Sprachkenntnisse durch den Notar (für die aufgrund der Einzelfallbezogenheit keine generellen Maßstäbe aufgestellt werden können), die diesem den Eindruck verschafft, die Person sei der betreffenden Sprache „hinreichend“ mächtig, indiziert aber, dass die Person der Sprache „kundig“ ist. Dennoch steht auch in diesem Fall der betreffenden Person die Beweisführung offen, entgegen dem begründeten Eindruck des Notars der Sprache nicht (hinreichend) kundig gewesen zu sein. Gelingt der Beweis, zieht dies die Unwirksamkeit des Notariatsakts nach sich.

  • § 63 NO
  • § 52 NO
  • Öffentliches Recht
  • OLG Wien, 29.11.2010, 4 R 67/10t
  • § 66 NO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 14.09.2011, 6 Ob 49/11s
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2012, 54
  • HG Wien, 26.11.2009, 37 Cg 36/08k
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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