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Astl, Florian

Notwendige Erhebungen des Gerichts bei unbekanntem Aufenthalt von Zeuginnen

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Dass Zeuginnen in ihrem Heimatland über keine gültige Wohnadresse verfügen, vermag mit Blick darauf, dass der Annahme tatsächlicher Unerreichbarkeit aber zumindest ein Versuch zur Ausforschung, etwa durch die Sicherheitsbehörden vorauszugehen hat, der – wie hier – bei Anhaltspunkten für einen Aufenthalt in einem europäischen Land (ungarische Nationalität der Zeuginnen, aktenkundige Telefonnummern derselben bzw mehrere Anschriften), nicht von vornherein aussichtslos erscheint, die Verlesungsermächtigung des § 252 Abs 1 Z 1 StPO nicht zu begründen. Die Ladung ohne internationalen Rückschein und darauffolgend die Aufenthaltsermittlung im Inland sowie der Auftrag an ein Polizeikooperationszentrum, mit den ungarischen Behörden in Kontakt zu treten, um die aktuellen Wohnsitze auszuforschen, genügte fallbezogen nicht.

  • Astl, Florian
  • § 252 Abs 1 Z 1 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2023/7
  • § 281 Abs 1 Z 3 StPO
  • OLG Wien, 07.04.2022, 32 Bs 284/21f

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