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Notwendigkeit der Eintragung des Geburtsdatums eines Treuhänders
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 27
- Rechtsprechung, 1231 Wörter
- Seiten 118-119
- https://doi.org/10.33196/wobl201404011801
30,00 €
inkl MwStDie Rangordnungserklärung ist eine Urkunde, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll und ein darin erwähnter Treuhänder ist insoweit die an dem Rechtsgeschäft beteiligte Person, als ihm die Liegenschaftseigentümerin durch die Rangordnungserklärung die Anmerkung der Rangordnung zu seinen Gunsten und deren Verwendung ermöglicht. Die Rangordnungserklärung nach § 57a GBG muss daher gem § 27 Abs 2 GBG das Geburtsdatum derjenigen natürlichen Person enthalten, zu deren Gunsten als Treuhänder die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung erfolgen soll.
- LG Klagenfurt, AZ 3 R 112/13z
- WOBL-Slg 2014/46
- OGH, 17.12.2013, 5 Ob 144/13g
- Miet- und Wohnrecht
- § 57a GBG
- § 27 GBG
- Spittal an der Drau, TZ 2606/2013
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