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Notwendigkeit der Eintragung des Geburtsdatums eines Treuhänders

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 27
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1231 Wörter, Seiten 118-119

30,00 €

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Die Rangordnungserklärung ist eine Urkunde, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll und ein darin erwähnter Treuhänder ist insoweit die an dem Rechtsgeschäft beteiligte Person, als ihm die Liegenschaftseigentümerin durch die Rangordnungserklärung die Anmerkung der Rangordnung zu seinen Gunsten und deren Verwendung ermöglicht. Die Rangordnungserklärung nach § 57a GBG muss daher gem § 27 Abs 2 GBG das Geburtsdatum derjenigen natürlichen Person enthalten, zu deren Gunsten als Treuhänder die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung erfolgen soll.

  • LG Klagenfurt, AZ 3 R 112/13z
  • WOBL-Slg 2014/46
  • OGH, 17.12.2013, 5 Ob 144/13g
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 57a GBG
  • § 27 GBG
  • Spittal an der Drau, TZ 2606/2013

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