


Notwendigkeit der Glaubhaftmachung einer Bedrohung oder Gefährdung iSd Art 3 EMRK als Unzulässigkeitsgrund einer Abschiebung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 11
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 6837 Wörter, Seiten 350-360
20,00 €
inkl MwSt




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Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art 3 EMRK vorliegen, bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogenen Umständen, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen an ihrer Außerlandesbringung im Verhältnis zu ihrem Privatinteresse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist insbesondere das Kindeswohl gemäß Art 8 EMRK mitzuberücksichtigen. Kindeswohl ist nur ein Aspekt der Interessensabwägung, sodass nicht jede Beeinträchtigung des Kindeswohls per se zur Folge hat, dass ein Verbleib im Bundesgebiet zu garantieren wäre.
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- ZVG-Slg 2024/50
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 4a AsylG
- § 57 AsylG
- § 55 Abs 1 AsylG
- § 9 BFA-VG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 58 Abs 2 AsylG
- BVwG, 13.12.2023, W144 2279765-1/10E
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art 3 EMRK vorliegen, bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogenen Umständen, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen an ihrer Außerlandesbringung im Verhältnis zu ihrem Privatinteresse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist insbesondere das Kindeswohl gemäß Art 8 EMRK mitzuberücksichtigen. Kindeswohl ist nur ein Aspekt der Interessensabwägung, sodass nicht jede Beeinträchtigung des Kindeswohls per se zur Folge hat, dass ein Verbleib im Bundesgebiet zu garantieren wäre.
- ZVG-Slg 2024/50
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 4a AsylG
- § 57 AsylG
- § 55 Abs 1 AsylG
- § 9 BFA-VG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 58 Abs 2 AsylG
- BVwG, 13.12.2023, W144 2279765-1/10E