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Notwendigkeit einer Entscheidung des Außerstreitrichters bei Konflikten zwischen den Hälfteeigentümern im Rahmen der (ordentlichen) Verwaltung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 912 Wörter
- Seiten 59-60
- https://doi.org/10.33196/wobl202002005901
30,00 €
inkl MwStDie Einbringung einer Feststellungsklage eines Miteigentümers, mit der die Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandverhältnisses (sei es mit einem Dritten oder einem anderen Miteigentümer) begehrt wird, ist als Maßnahme der Verwaltung anzusehen. Die stRsp differenziert in der Abgrenzung von ordentlicher zu außerordentlicher Verwaltung bei der Auflösung eines Mietvertrags danach, ob der Mieter ein Dritter oder ein Miteigentümer ist. Im zweiten Fall soll es sich um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung handeln, die fehlende Zustimmung des betroffenen Miteigentümers müsse vom Außerstreitrichter ersetzt werden. Stehen sich zwei Hälfteeigentümer als Vertrags- und Prozesspartei gegenüber, dann spielt diese Abgrenzung jedoch keine Rolle, denn auch im Rahmen der ordentlichen Verwaltung ist bei Stimmengleichheit immer die Entscheidung des Außerstreitrichters notwendig.
- OGH, 23.01.2018, 10 Ob 57/17f, Zurückweisung der Revision
- § 835 ABGB
- § 879 ABGB
- LGZ Wien, 38 R 126/17m
- § 834 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- BG Innere Stadt Wien, 49 C 220/16s, siehe dazu den Besprechungsaufsatz von Knoll in diesem Heft der wobl 2020, 45.
- WOBL-Slg 2020/26
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