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NS-Rapper, Huldigen des Attentäters von Neuseeland, Betätigung im nationalsozialistischen Sinn

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Die inkriminierten Handlungskomplexe können den Tatbestand des § 3g VG selbst dann verwirklichen, wenn einzelne Elemente von im Gesamtkontext beurteilten Verhaltensweisen – isoliert betrachtet – noch nicht als typisch nationalsozialistisch zu beurteilen wären, sodass der Umstand, dass sich der neuseeländische Attentäter „deutlich vom Nationalsozialismus distanziert“ habe, keine unrichtige Subsumtion unter das Verbotsgesetz nach sich zieht. Die Bejahung oder Verneinung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ im Sinne des VerbotsG ist überdies auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit allein den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten. Eine Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge scheidet daher aus.

  • OGH, 15.11.2022, 11 Os 78/22p
  • JST-Slg 2023/3
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LGSt Wien, 31.03.2022, 601 Hv 6/21z-114
  • § 3g VerbotsG

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