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Reisner, Hubert

Nur ausnahmsweise Antragslegitimation ohne eigenes Angebot

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Die sich sowohl aus Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG als auch aus Art 1 Abs 3 RL 92/13/EWG ergebenden Anforderungen sind erfüllt, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der kein Angebot abgegeben hat, ua dann über ein Recht auf Nachprüfung verfügt, wenn die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Spezifikationen seiner Ansicht nach bereits die Abgabe eines Angebots unmöglich machen.

Da einem Wirtschaftsteilnehmer, der kein Angebot abgegeben hat, ein Recht auf Nachprüfung nur ausnahmsweise zuerkannt werden kann, kann es nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, von ihm den Nachweis zu verlangen, dass die Klauseln der Ausschreibung bereits die Abgabe eines Angebots unmöglich machen.

Sowohl Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG als auch Art 1 Abs 3 RL 92/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die es Wirtschaftsteilnehmern nicht erlaubt, gegen die Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers in einem Vergabeverfahren zu klagen, wenn sie sich entschieden haben, an diesem Verfahren nicht teilzunehmen, weil sich aus der auf das Verfahren anwendbaren Regelung ergibt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie den Zuschlag für den betreffenden öffentlichen Auftrag erhalten. Es ist jedoch Sache des zuständigen nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, die den Kontext der bei ihm anhängigen Rechtssache kennzeichnen, umfassend zu prüfen, ob nicht die konkrete Anwendung dieser Regelung das Recht der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beeinträchtigen kann.

  • Reisner, Hubert
  • Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG
  • Nachprüfungsantrag gegen die Ausschreibung
  • EuGH, 28.11.2018, C-328/17, „Amt Azienda Trasporti e Mobilità“
  • RPA 2019, 169
  • Nachprüfungsantrag ohne Abgabe eines Angebots
  • Vergaberecht
  • Antragslegitimation
  • Art 1 Abs 3 RL 92/13/EWG

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