„Nur“ eine vertiefte Angebotsprüfung bei einem Angebot mit einem Gesamtpreis von € 0
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 21
- Judikatur, 2027 Wörter
- Seiten 59 -61
- https://doi.org/10.33196/rpa202101005901
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Eine Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch den Gerichtshof ist bei Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen, dann gerechtfertigt, wenn die Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch die Vorschriften geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden.
Art 2 Abs 1 Z 5 RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass er im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags keine Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Angebots eines Bieters allein aus dem Grund darstellt, dass der in dem Angebot vorgeschlagene Preis null Euro beträgt.
- Reisner, Hubert
- Angebotspreis von Null
- Entgeltlichkeit
- Art 2 Abs 1 Z 5 RL 2014/24/EU
- vertiefte Angebotsprüfung
- RPA 2021, 59
- Vergaberecht
- EuGH, 19.09.2020, C-367/19, „Tax-Fin-Lex“
- öffentlicher Auftrag
- Anwendbarkeit von Unionsrecht
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