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Objektive Eignung zur Irreführung genügt; kein Erfordernis der Verletzung der „beruflichen Sorgfalt“
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 2021 Wörter
- Seiten 52-54
- https://doi.org/10.33196/wbl201401005201
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inkl MwSt1. Der irreführende Charakter der Geschäftspraxis hängt allein davon ab, dass sie unwahr ist, weil sie falsche Angaben enthält, oder dass sie ganz allgemein den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf ua die Art oder die wesentlichen Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung zu täuschen geeignet ist und ihm dadurch voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ohne diese Praxis nicht getroffen hätte.
2. Die unrichtige Behauptung einer ausschließlichen Bezugsmöglichkeit einer Ware oder Dienstleistung bei einem Anbieter erfüllt diese Kriterien.
- LandesG Innsbruck, 30.11.2010, GZ 59 Cg 189/10k-4
- OLG Innsbruck als RekursG, 13.01.2011, GZ 2 R 2/11b-10
- Art 6 der RL 2005/29/EG des EP und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der RL 84/450/EWG des Rates, der RL 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/6
- § 2 UWG
- WBl-Slg 2014/17
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 19.11.2013, 4 Ob 183/13k, „Schulschikurse III“
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