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Objektiver Maßstab bei Prüfung der Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung § 364 Abs 2 ABGB

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Bei der Beurteilung, ob die ortsübliche Nutzung einer Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt ist, ist nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn maßgeblich, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet. Gefährdet jedoch die Einwirkung die Gesundheit davon betroffener Menschen, so kann sie nicht als ortsüblich beurteilt werden. Ist allerdings die Gesundheitsgefährdung oder gesundheitliche Beeinträchtigung nur auf eine besondere Sensibilität des Nachbarn zurückzuführen, so kann dies für sich allein noch nicht zum Anlass genommen werden, die Einwirkung gänzlich zu untersagen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Immission überhaupt – und nicht nur für übersensible Menschen – gesundheitsgefährdend oder gesundheitsbeeinträchtigend ist.

  • WOBL-Slg 2014/107
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Villach, 16 C 2221/08k
  • LG Klagenfurt, 2 R 258/13p
  • § 364 Abs 2 ABGB
  • OGH, 21.05.2014, 7 Ob 80/14m, Zurückweisung der ordentlichen Revision

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