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Heft 12, Dezember 2020, Band 33
Obligatorisches Wohnrecht: Eintritt des Einzelrechtsnachfolgers nur im Wege der Vertragsübernahme
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 1156 Wörter
- Seiten 437-438
- https://doi.org/10.33196/wobl202012043702
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inkl MwStEin dingliches Wohnungsrecht ist anzunehmen, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass nicht bloß ein obligatorisches, sondern ein gegen jedermann wirkendes Recht eingeräumt werden sollte. Für die Abgrenzung ist die Parteienabsicht maßgebend, wobei im Zweifel ein obligatorisches Wohnrecht anzunehmen ist. Auch ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht ist nicht zwingend als dingliches Recht anzusehen.
Obligatorische Rechtsverhältnisse gehen bei der Einzelrechtsnachfolge nur bei entsprechender Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über. Ein solches obligatorisches Rechtsverhältnis ist selbst dann gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger nicht wirksam, wenn er von diesem Recht wusste. Der Einzelrechtsnachfolger tritt vielmehr in das obligatorische Schuldverhältnis nur im Wege der Vertragsübernahme ein.
- WOBL-Slg 2020/151
- LGZ Innsbruck, 2 R 125/18y
- § 521 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 26.02.2019, 4 Ob 238/18f, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
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