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Auer, M./​Egglmeier-​Schmolke, B.

Ö-Norm B 2110 Pkt 5.30.2; Präklusivfrist; (Teil-) Schlussrechnung; nachträgliche Forderungen; Abzüge; Vorbehalt in der Rechnung

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Hat ein Auftragnehmer die gegenüber der Schlussrechnung verminderte Schlusszahlung angenommen und den Abzügen rechtzeitig widersprochen („Vorbehalt“), verliert er seine Restforderung nicht im Sinn des Punktes 5.30.2 der Ö-Norm B 2110, wenn er gegen eine weitere – als „Schlusszahlung“ bezeichnete – Zahlung nicht neuerlich remonstriert, auch wenn vor dieser Zahlung Gespräche über die unterschiedlichen Standpunkte geführt wurden.

  • Auer, M.
  • Egglmeier-Schmolke, B.
  • nachträgliche Forderungen
  • Ö-Norm B 2110 Pkt 5.30.2
  • Präklusivfrist
  • ÖNorm B 2110 Pkt 5.30.2
  • (Teil-) Schlussrechnung
  • Vorbehalt in der Rechnung
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2014/110
  • Abzüge
  • OGH, 19.12.2013, 3 Ob 157/13d

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