


Öffentliche Auftraggeber dürfen nicht mit Bietern über solche Angebote verhandeln, die zwingende Voraussetzungen der Ausschreibung nicht erfüllen
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 28
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1661 Wörter, Seiten 26-28
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Art 30 Abs 2 der RL 2004/18/EG erlaubt es einem öffentlichen Auftraggeber nicht, mit den Bietern Verhandlungen über Angebote zu führen, die nicht den in den technischen Spezifikationen des Auftrags festgelegten verbindlichen Anforderungen entsprechen.
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- EuGH, 05.12.2013, Rs C-561/12, (Nordecon AS, Ramboll Eesti AS/Rahandusministeerium; Riigikohus [Estland])
- WBl-Slg 2014/2
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 30 Abs 2 der RL 2004/18/EG des EP und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
Art 30 Abs 2 der RL 2004/18/EG erlaubt es einem öffentlichen Auftraggeber nicht, mit den Bietern Verhandlungen über Angebote zu führen, die nicht den in den technischen Spezifikationen des Auftrags festgelegten verbindlichen Anforderungen entsprechen.
- EuGH, 05.12.2013, Rs C-561/12, (Nordecon AS, Ramboll Eesti AS/Rahandusministeerium; Riigikohus [Estland])
- WBl-Slg 2014/2
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 30 Abs 2 der RL 2004/18/EG des EP und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge