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Öffentliche Auftragsvergaben und deren Verhältnis zur Besorgung behördlicher Aufgaben durch „Beliehene“ am Beispiel der Lieferung von Kfz-Kennzeichen

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Mangels vertraglicher Beauftragung unterfällt die Bestimmung des Leistungserbringers durch Gesetz, sohin durch einen Hoheitsakt, nicht dem BVergG. Es liegt kein Vergabeverfahren iSd § 1 Abs 1 BVergG vor, womit eine Zuständigkeit des BVwG gemäß § 312 Abs 3 Z 3 und 4 BVergG nicht gegeben ist.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 40a KFG
  • § 1 Abs 1 Z 1 BVergG
  • ZVG-Slg 2015/180
  • § 49 KFG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • BVwG, 01.07.2015, W123 2107458-1
  • § 40b KFG

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