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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2015, Band 29

Öffentliche Interessen und Parteistellung in der UVP

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Bei Interessen der Fremdenverkehrswirtschaft kann es sich um „besonders wichtige öffentliche Interessen“ iSd § 3a Sbg NSchG handeln, wobei es jedoch Aufgabe des jeweiligen Antragstellers ist, das Vorliegen von in Betracht kommenden besonders wichtigen öffentlichen Interessen nachzuweisen (vgl VwGH vom 24.4.1995, 94/10/0139).

Der VwGH hat bereits ausgeführt, dass bei Bestehen einer entsprechenden Flächenwidmung beziehungsweise eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes oder örtlichen Entwicklungskonzeptes eine dieser Widmung entsprechende Bebauung und Nutzung als im öffentlichen und nicht bloß privatem Interesse gelegen zu beurteilen ist (VwGH 9.8.2006, 2004/10/0235). Allerdings hat der VwGH auch schon klargestellt, dass unter besonders wichtigen öffentlichen Interessen im Sinne des § 3a Abs 2 NSchG die Interessen an der Durchführung des konkreten Vorhabens gemeint sind (vgl dazu VwGH vom 19.3.2002, 99/10/0203 [VwSlg 15.793 A/2002]).

Ausführungen, wonach sich die Rechtswidrigkeit der Ansicht, in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 seien öffentliche Planungsakte zu ignorieren, aus § 12 Abs 5 Z 5 UVP-G 2000 ergeben würde, vermögen daran nichts zu ändern. Die UVP dient der Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens (vgl in diesem Sinn VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165). Auf dieses Vorhaben – nicht jedoch auf keinen Teil des Vorhabens bildende Überlegungen des Projektwerbers betreffend einer etwaigen in der Zukunft liegenden „Weiterentwicklung“ des Vorhabens – haben sich daher auch das gem § 12 UVP-G 2000 zu erstellende Umweltverträglichkeitsgutachten und die gemäß § 12 Abs 5 Z 5 leg cit in dieses Gutachten aufzunehmende Beurteilung betreffend die zu erwartenden Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes zu beziehen.

Mit einem auf § 12 Abs 5 Z 5 UVP-G 2000 bezogenen Vorbringen wird verkannt, dass § 3a Sbg NSchG ausschließlich aufgrund des in § 3 Abs 3 UVP-G 2000 normierten „konzentrierten Genehmigungsverfahrens“ mitanzuwenden ist. Das UVP-G 2000 nennt explizit keine „besonders wichtigen öffentlichen Interessen“, welche bei der Anwendung einer im konzentrierten Verfahren mitanzuwendenden (landesrechtlichen) Bestimmung zu beachten wären. Zudem kann für die Auslegung der mitanzuwendenden landesrechtlichen Verwaltungsvorschrift des § 3a Sbg NSchG in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 aus § 12 Abs 5 Z 5 UVP-G 2000 auch aus einem anderen Grund nichts gewonnen werden. Bei der auf Art 11 Abs 1 Z 7 B-VG basierenden Bestimmung des § 12 Abs 5 Z 5 UVP-G 2000 handelt es sich um eine vom Bundesgesetzgeber erlassene Bestimmung, während § 3a Sbg NSchG – auf Grundlage des Art 15 Abs 1 B-VG – vom (Salzburger) Landesgesetzgeber erlassen wurde, weshalb der Inhalt des § 3a Sbg NSchG nicht durch den Inhalt des § 12 Abs 5 Z 5 UVP-G 2000 determiniert wird und sich insofern ein Rückgriff auf diese Bestimmung zur Auslegung des § 3a Sbg NSchG als nicht zielführend erweist.

Bei einem Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit eines zur Genehmigung eingereichten Vorhabens ist zwar – neben den für die Bewilligung des Vorhabens notwendigen Unterlagen – die vom Projektwerber beizubringende Umweltverträglichkeitserklärung, zumal diese geeignet sein muss, im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt zu werden (VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165; VwGH vom 30.6.2006, 2002/03/0213 [VwSlg 16.965 A/2006]). Allerdings hat die Behörde bei ihrer Entscheidung – wie sich aus § 17 Abs 4 UVP-G 2000 ergibt – die Ergebnisse der UVP (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10 leg cit, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) zu berücksichtigen. Es ist der Behörde folglich verwehrt, die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens ausschließlich auf Grundlage der Umweltverträglichkeitserklärung und der sonstigen vom Projektwerber beizubringenden Unterlagen zu beurteilen. Vielmehr hat sich die Behörde aufgrund ihrer sich aus § 17 Abs 4 UVP-G 2000 ergebenden Verpflichtung, die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, und sich im Rahmen der Begründung ihres Bescheides auch mit etwaigen vom Projektwerber beigebrachten Gutachten und Stellungnahmen, die nicht bereits Teil des verfahrenseinleitenden Antrages gebildet haben, und den darin vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen.

Nach der stRsp des VwGH stellt die Anführung einer unzutreffenden Gesetzesstelle im Spruch keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Bescheides führen muss. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine Rechtsgrundlage besteht, die geeignet ist die behördliche Entscheidung zu tragen (vgl VwGH vom 10.10.2011, 2011/17/0232; VwGH 6.11.2011, 2010/06/0023 und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, E 209 zu § 59 AVG wiedergegebene Rsp).

Mit VO der Sbg Landesregierung vom 3.6.2008, LGBI 49/2008, wurde das Sachprogramm für die Errichtung oder Änderung von Schianlagen im Land Salzburg für verbindlich erklärt. Gem § 82 Abs 1 ROG 2009 handelt es sich bei diesem Sachprogramm um ein Entwicklungsprogramm iSd ROG 2009. Der VwGH hat in seiner Rsp bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass derartige Richtlinien bzw Programme lediglich unverbindliche Empfehlungen darstellen, denen nur dann normative Wirkungen zukommen, wenn sie der Gesetzgeber (etwa mittels Verordnungserlassung) als verbindlich erklärt (vgl zur ÖNORM: VwGH vom 26.6.2013, 2012/05/0187, mwH; zum Bundesabfallwirtschaftsplan: VwGH vom 20.2.2014, 2011/07/0180; zu den ÖAL-Richtlinien: VwGH vom 12.7.1994, 92/04/0067, 0068). Aus § 2 Abs 2 der genannten VO LGBl 49/2008 ergibt sich, dass jener Teil des Sachprogramms Schianlagen, in dem sich auch Ausführungen betreffend der Mindestbreite von neu zu errichtenden Schipisten finden (vgl „2.2. Landschaftsstrukturelle Erfordernisse“) nicht für verbindlich iSd § 6 Abs 2 ROG 1998 (und somit auch iSd § 8 Abs 2 ROG 2009) erklärt wurde. Dem angesprochenen Punkt 2.2. des Sachprogramms Schianlagen kommt daher keine normative Wirkung zu.

Sowohl aus dem Wortlaut des § 19 Abs 3 UVP-G 2000 als auch aus den Materialien zur Stammfassung des UVP-G 2000 ist ersichtlich, dass der Umweltanwalt als eine der in § 19 Abs 3 UVP-G 2000 genannten Formalparteien die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften – anders als etwa in § 42 Abs 1 Z 8 des AWG 2002, BGBl I 102/2002 hinsichtlich naturschutzrechtlicher Vorschriften – nicht einfach als bloße öffentliche Interessen, sondern „als subjektives Recht“ geltend zu machen hat.

Diese bereits in der Stammfassung des UVP-G 2000 enthaltene Formulierung legt nahe, dass der Gesetzgeber offenbar – gerade vor dem Hintergrund des Umfanges und der Komplexität eines nach dem UVP-G 2000 durchzuführenden Bewilligungsverfahrens – auch die in § 19 Abs 3 leg cit genannten Parteien – so wie die ihre subjektiven Rechte geltend machenden Parteien – zu einer rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen anhalten wollte. Ferner ergibt sich auch aus den Materialien zur Novelle BGBl I 153/2004, dass der Gesetzgeber an dieser Sichtweise festgehalten hat, zumal er mit Hinweis auf die Notwendigkeit der „Geltendmachung subjektiver Interessen“, die zuvor für die in § 19 Abs 3 UVP-G 2000 genannten Formalparteien explizit normierte Rechtsmittelbefugnis gestrichen hat.

Zudem lässt die UVP-G-Novelle 2000 eine Deutung nur dahingehend zu, dass auch der Umweltanwalt den Präklusionsfolgen des § 44b Abs 1 AVG unterliegt. Mit dieser Novelle wurden die bis zu diesem Zeitpunkt im UVP-G 2000 enthaltenen verfahrensrechtlichen Sonderregelungen gestrichen und somit auch die Bewilligungsverfahren nach dem UVP-G 2000 – wie in den Materialien zu dieser Novelle ausdrücklich erwähnt – den allgemeinen, damit auch die Präklusionsbestimmungen umfassenden Regelungen des AVG unterworfen. Aus den genannten Materialien ergibt sich überdies kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber in jenen UVP-Verfahren, die den Bestimmungen des AVG über Großverfahren unterliegen, zwischen Formalparteien und sonstigen Parteien (iSd § 8 AVG) unterscheiden wollte; auch der Gesetzestext bietet für eine derartige Differenzierung keinen Anhaltspunkt.

Dies steht im Einklang mit der aus den Materialien zur AVG-Novelle BGBl 1158/1998 ersichtlichen Zielsetzung, die hinter der Schaffung der Bestimmungen über Großverfahren gestanden hat, wonach mit dieser Novellierung der Behörde die Möglichkeit an die Hand gegeben werde, die Einwendungen gegen das Vorhaben bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zu sammeln, damit sie die Verhandlung besser vorbereiten und allfällige ergänzende Sachverständigengutachten frühzeitig einholen könne. Der Gesetzgeber war sich bei der (zeitlich späteren) Erlassung der UVP-G-Novelle 2000 durch BGBl 189/2000 dieser Zielsetzung bewusst. Dennoch hat er in den Gesetzesmaterialien die Präklusionsbestimmungen des AVG – ohne eine Unterscheidung zwischen Formalparteien und sonstigen Parteien zu treffen – auch für die Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 für anwendbar gesehen, wobei die Anordnung der Notwendigkeit der Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften durch die in § 19 Abs 3 UVP-G 2000 genannten Parteien als „subjektives Recht“ beibehalten wurde. Es kann daher auch unter diesem Aspekt nicht gesagt werden, dass der Umweltanwalt der Präklusionsregelung des § 44b Abs 1 AVG nicht unterliegen würde.

Nach der Rsp des VwGH sind die Anforderungen an eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs 4 UVP-G 2000 streng auszulegen. Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass die gesetzlichen Anforderungen iSd genannten Gesetzesbestimmung nicht erfüllt sind, wenn lediglich zum Zweck der Gründung einer Bürgerinitiative aufgerufen wird, ohne dass gleichzeitig die notwendige Interessenhomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative in der Sache, also das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend, sichergestellt ist (vgl VwGH vom 24.6.2009, 2007/05/0111 [VwSlg 17.712 A/2009], unter Hinweis auf VfGH vom 13.3.2008, B 743/07 [VfSlg 18.415]; vgl dazu und zum Folgenden auch VwGH vom 26.5.2011, 2008/07/0156, 0158). Ferner ist Voraussetzung für die Konstituierung einer Bürgerinitiative, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung durch die Unterschrift des künftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird, und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme während der Auflagefrist eingebracht wird. Überdies ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die jeweilige schriftliche Stellungnahme im Text der Unterschriftenliste erwähnt sein sollte (vgl dazu auch Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz3, 2013, § 19 Rz 84).

  • § 19 Abs 4 UVP-G
  • § 3a Sbg NschG
  • WBl-Slg 2015/42
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 21.10.2014, 2012/03/0112
  • § 44b Abs 1 AVG
  • § 12 Abs 5 Z 5 UVP-G
  • § 19 Abs 3 UVP-G

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