Öffentliches Recht vs Privatrecht an Fachhochschulen: Rechtliche Rahmenbedingungen und politische Implikationen
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHRBand 14
- Aufsatz, 2793 Wörter
- Seiten 85 -89
- https://doi.org/10.33196/zfhr201503008501
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Das Ausbildungsverhältnis zwischen Fachhochschul-Studierenden und Fachhochschuleinrichtung beruht auf privatrechtlichen Ausbildungsverträgen. Das Studienrecht an Fachhochschulen ist − abgesehen von wenigen Ausnahmen − als privatrechtlich zu qualifizieren. In jüngster Vergangenheit wurden Forderungen laut, die nach einem hoheitlichen Tätigwerden von Fachhochschulen in studienrechtlichen Angelegenheiten verlangten mit der Begründung, die privatrechtliche Behandlung des Rechtsverhältnisses zwischen Studierenden und Fachhochschule wäre mit wesentlichen Nachteilen für die Studierenden verbunden. Der Beitrag untersucht die Auswirkungen einer möglichen Überführung des FH-Studienrechts in die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die unterschiedliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes im öffentlichen und Privatrecht.
- Guthan, Nicole
- § 2 Abs 1 FHStG
- § 61 UG
- § 60 Abs 5 UG
- Art 20 Abs 1 B-VG
- Gestaltung
- § 2 Abs 2 FHStG
- § 60 Abs 4 UG
- Studierende
- Rechtsschutz
- Öffentliches Recht
- Hoheitsverwaltung
- § 10 Abs 5 FHStG
- Konsumentenschutz
- Fachhochschule
- Studienrecht
- Art 23 Abs 1 B-VG
- ZFHR 2015, 85
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
- § 10 Abs 8 FHStG
- § 60 Abs 1 UG
- § 10 Abs 6 FHStG
- § 10 Abs 3 Z 9 FHStG
- Zivilgerichtsbarkeit.
- § 73 Abs 2 AVG
- § 73 Abs 1 AVG
- Autonomie
- § 51 Abs 1 UG
- § 49 Abs 2 UG
- § 47 UG
- Ausbildungsvertrag
- Fachhochschul-Erhalter
- § 46 UG
- § 18 Abs 4 FHStG