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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Heft 4, Dezember 2017, Band 2017
ÖNORM B 2110 kann als AGB als Bestandteil eines abgeschlossenen Werkvertrags Geltung erlangen
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2017
- Judikatur, 1606 Wörter
- Seiten 152-154
- https://doi.org/10.33196/zrb201704015201
20,00 €
inkl MwStVerletzt der Gehilfe durch die Schädigung des Dritten zugleich auch seine Verpflichtung gegenüber dem Werkbesteller zu sachgemäßer und sorgfältiger Ausführung des Werks, ist der Regressanspruch des Bestellers ein Schadenersatzanspruch aus dem Vertragsverhältnis.
Punkt 12.3.1 der ÖNORM B 2110 differenziert nicht zwischen einem unmittelbar der Auftraggeberin zugefügten Schaden oder einem dieser erst mittelbar (durch Inanspruchnahme durch den Dritten) entstehenden Schaden.
- Seeber, Thomas
- Seeber-Grimm, Diana
- AGB
- OGH, 12.07.2017, 1 Ob 127/17h
- ZRB 2017, 152
- Verschuldensgrad
- § 896 ABGB
- ÖNORM B 2110
- Regress
- § 1165 ABGB
- § 1489 ABGB
- Schadenersatz
- § 1313a ABGB
- Baurecht
- § 1302 ABGB
- leichte Fahrlässigkeit