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Örtliche Zuständigkeit bei Datenschutzverletzung als Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz

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Für den von § 92b JN vorausgesetzten Bezug der Streitigkeit auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz sind elektronische Verarbeitungs- und Speichervorgänge maßgeblich. Erfasst sind Verletzungen von Persönlichkeitsrechten im und über das Internet, egal auf welche Art und Weise (Internetseite, WhatsApp-Gruppe, Abrufbarkeit in Apps), solange die Abrufbarkeit in einem elektronischen Kommunikationsnetz gegeben ist oder war.

Wenn ein und derselbe Tatbestand verschiedenen Gesetzesnormen unterstellt werden kann ist das angerufene Gericht zuständig, wenn es die Zuständigkeit auch nur hinsichtlich einer der anzuwendenden konkurrierenden Normen besitzt. Maßgebliche Voraussetzung ist insofern, dass über einen einheitlichen Sachverhalt zu entscheiden ist, in Ansehung dessen verschiedene Rechtsgründe das nach dem Urteilsbegehren angestrebte Ergebnis tragen könnten. Ein Wahlrecht des Klägers besteht auch dann, wenn es sich um eine nicht prorogierbare Zuständigkeit handelt. Diese zur sachlichen Zuständigkeit ergangene Rechtsprechung gilt auch für die Frage der örtlichen Zuständigkeit.

  • § 92b JN
  • OGH, 21.02.2024, 6 Ob 236/23h
  • LG Salzburg, 09.10.2023, 9 Cg 127/22k
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2024, 538
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Linz, 15.11.2023, 1 R 173/23a
  • Arbeitsrecht

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