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Örtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet nach § 92b JN

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Der Gesetzgeber wollte mit § 92b JN eine innerstaatliche Parallelnorm zu Art 7 Nr 2 Brüssel Ia-VO (EuGVVO 2012) für jene Fälle schaffen, die nicht in den Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO fallen.

Nach § 92b JN kann eine Person eine Klage wegen behaupteter Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet (hier: Facebook-Seite) auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens sowie auf Widerruf unwahrer und beleidigender Äußerungen einschließlich deren Veröffentlichung entweder vor dem (sachlich zuständigen) Gericht des Ortes, an dem der Urheber dieser Inhalte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder vor dem (sachlich zuständigen) Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, erheben.

  • Art 7 Nr 2 Brüssel Ia-VO
  • OGH, 26.04.2024, 6 Ob 30/24s
  • OLG Innsbruck, 18.01.2024, 2 R 206/23w
  • LG Innsbruck, 21.11.2023, 69 Cg 146/23d
  • JBL 2024, 740
  • § 92b JN
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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