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Örtliche Zuständigkeit für Absonderung

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Aus den §§ 2, 5, 6 und 7 EpiG idF BGBl I 2021/183 ergibt sich unmissverständlich die Intention des Gesetzes, dass ab Kenntnis einer anzeigepflichtigen Krankheit zur Verhütung deren Weiterverbreitung (wie im vorliegenden Fall von „COVID-19“) unverzüglich eine Absonderung „in der Wohnung des Kranken“ von der Behörde zu veranlassen ist, sofern nicht gelindere Maßnahmen möglich sind. Wenngleich es dazu keine explizite örtliche Zuständigkeitsregelung gibt, ist als Konsequenz einerseits aufgrund von § 2 leg cit, der die Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde normiert, in deren Gebiet sich der Kranke aufhält, und andererseits im Zusammenhang mit der Dringlichkeit der Maßnahme auch zur notwendigen Unterbindung einer weiteren Ansteckungsgefahr dabei auf die Wohnung der betroffenen Person bzw den Wohnort abzustellen, an der sie zu diesem Zeitpunkt aktuell aufhältig ist.

  • VwGH, 01.09.2022, Ra 2022/09/0075
  • § 2 EpiG
  • § 7 EpiG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2023/14

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