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Örtliche Zuständigkeit für Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit dem „Abgasskandal“
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 144
- Rechtsprechung, 1172 Wörter
- Seiten 183-184
- https://doi.org/10.33196/jbl202203018301
30,00 €
inkl MwStArt 7 Nr 2 EuGVVO regelt nicht nur die internationale, sondern zugleich auch die örtliche Zuständigkeit. Die Bestimmung verdrängt die einschlägigen Vorschriften der JN über die örtliche Zuständigkeit, die weder zur Interpretation noch zur Lückenfüllung heranzuziehen sind.
Wurde dem Kläger entgegen § 182 Abs 2 ZPO keine Gelegenheit zur Stellung eines Überweisungsantrags nach § 261 Abs 6 ZPO eingeräumt, kann er einen nachträglichen Überweisungsantrag (auch kumuliert mit einem Rekurs) gemäß § 230a ZPO stellen. Für die Erledigung eines solchen Antrags ist das Erstgericht zuständig.
- Art 7 Nr 2 EuGVVO
- Öffentliches Recht
- § 230a ZPO
- LG Wiener Neustadt, 16.11.2020, 18 R 68/20h
- JBL 2022, 183
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- BG Baden, 08.05.2020, 8 C 136/19f
- § 261 Abs 6 ZPO
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 21.10.2021, 2 Ob 12/21k
- Arbeitsrecht
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