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Örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Erfolgseintritts im Fall betrügerisch veranlasster Überweisung eines Geldbetrags von einem Bankkonto

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Der Ort des Erfolgseintritts liegt bei einer durch das Opfer (täuschungsbedingt) veranlassten Online-Überweisung von einem Bankkonto auf ein anderes grundsätzlich (entgegen der früheren Beurteilung [siehe Gw 161/21s]) am Sitz des das Konto des Opfers führenden inländischen Bankinstituts (14 Ns 50/23y [Rz 9 ff] = RIS-Justiz RS0130479 [T1]; vgl auch 14 Ns 23/22a [Rz 13]).

Der Örtlichkeit der technischen Abwicklung des Zahlungsverkehrs bzw (im Fall der Auslagerung) dem Sitz eines Dienstleisters kommt bei der Bestimmung der Zuständigkeit in aller Regel keine Bedeutung zu.

  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 29.05.2024, Gw 141/24d
  • JST-Slg 2024/9
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 25 Abs 1 2. Satz StPO

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