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Örtliches Entwicklungskonzept; Bausperre; Zielvorgaben
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 22
- Rechtsprechung, 95 Wörter
- Seiten 195-196
- https://doi.org/10.33196/bbl201905019502
20,00 €
inkl MwStIn der Bausperrenverordnung genügt es, die beabsichtigen Änderungen zu benennen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Bausperre von der Zulässigkeit der Änderungsabsichten abhängt. Gegen die „Zielvorgabe“, mit den geplanten Maßnahmen den dauernden Wohnbedarf der ansässigen Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen befriedigen zu wollen, bestehen daher keine rechtlichen Bedenken.
Es ist zulässig, in der Bausperrenverordnung auf „Richtlinien und Schwellenwerte der Tiroler Wohnbauförderung“ (hier: zur Konkretisierung des Begriffs der „leistbaren Bedingungen“) zu verweisen sowie ein ortsplanerisches Gutachten zum „integralen Bestandteil“ der Bausperrenverordnung zu erklären.
- Örtliches Entwicklungskonzept
- § 74 tir ROG
- Bausperre
- VfGH, 13.06.2019, V 35/2018
- Zielvorgaben
- BBL-Slg 2019/172
- Baurecht
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