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Österreichisches (Sicherungs-)Exekutionsverfahren aufgrund einer deutschen Rückstandsanzeige über eine Abgabenforderung

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Betreibender Gläubiger eines (Sicherungs-)Exekutionsverfahrens, das auf der Grundlage des RHV BRD 1954 (Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen 1954, BGBl 249/1955) in Österreich eingeleitet wurde, ist stets die BRD; die Frage, welchem deutschen Rechtsträger das Steueraufkommen zusteht und wer es zu verwalten hat, hat keine Bedeutung.

Für die Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach dem RHV BRD 1954 aufgrund einer formell korrekten Rückstandsanzeige eines deutschen Finanzamts ist die Bescheinigung, dass ohne die Sicherstellung die Einbringung der Abgabenforderung vereitelt oder erheblich erschwert würde (Gefahrenbescheinigung), nicht erforderlich.

  • BG Salzburg, 24.01.2012, 7 E 2824/11f
  • § 371 EO
  • Öffentliches Recht
  • LG Salzburg, 06.06.2012, 53 R 53/12v
  • Art 1 ff RHV BRD 1954
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 370 EO
  • OGH, 17.10.2012, 3 Ob 152/12t
  • JBL 2013, 260
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 372 EO
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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