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Offenlegung bei Kleinstkapitalgesellschaften – Zwangsstrafenprivileg wirkt erst ab 2017

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Der mit dem RÄG 2014 geschaffene § 221 Abs 1a UGB über Kleinstkapitalgesellschaften ist erst für Jahresabschlüsse über Geschäftsjahre ab 1.1.2016 anwendbar. Daher kann man sich erst bei einer Verhängung von Zwangsstrafen im Jahr 2017 darauf berufen.

  • Offenlegung
  • § 221 Abs 1a UGB
  • OGH, 26.04.2016, 6 Ob 37/16h
  • § 283 UGB
  • Gesellschaftsrecht
  • Zwangsstrafen
  • GES 2016, 224
  • Kleinstkapitalgesellschaft
  • § 906 Abs 37 UGB

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