


Offenlegung bei Kleinstkapitalgesellschaften – Zwangsstrafenprivileg wirkt erst ab 2017
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- GESBand 2016
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 799 Wörter, Seiten 224-225
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Der mit dem RÄG 2014 geschaffene § 221 Abs 1a UGB über Kleinstkapitalgesellschaften ist erst für Jahresabschlüsse über Geschäftsjahre ab 1.1.2016 anwendbar. Daher kann man sich erst bei einer Verhängung von Zwangsstrafen im Jahr 2017 darauf berufen.
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- Offenlegung
- § 221 Abs 1a UGB
- OGH, 26.04.2016, 6 Ob 37/16h
- § 283 UGB
- Gesellschaftsrecht
- Zwangsstrafen
- GES 2016, 224
- Kleinstkapitalgesellschaft
- § 906 Abs 37 UGB
Der mit dem RÄG 2014 geschaffene § 221 Abs 1a UGB über Kleinstkapitalgesellschaften ist erst für Jahresabschlüsse über Geschäftsjahre ab 1.1.2016 anwendbar. Daher kann man sich erst bei einer Verhängung von Zwangsstrafen im Jahr 2017 darauf berufen.
- Offenlegung
- § 221 Abs 1a UGB
- OGH, 26.04.2016, 6 Ob 37/16h
- § 283 UGB
- Gesellschaftsrecht
- Zwangsstrafen
- GES 2016, 224
- Kleinstkapitalgesellschaft
- § 906 Abs 37 UGB