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Offenlegung des Jahresabschlusses: Kontrollpflicht der Geschäftsführer gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
GESBand 2017
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
1083 Wörter, Seiten 258-260

9,80 €

inkl MwSt

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Die Geschäftsführer müssen auch von ihnen beauftragte berufsmäßige Parteienvertreter kontrollieren, ob diese den offenzulegenden Jahresabschluss fristgerecht beim Firmenbuchgericht eingereicht haben.

Dafür ist eine vom Parteienvertreter eingeholte positive Rückmeldung, dass die Einreichung erfolgt ist, ausreichend.

  • unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis
  • Kontrollpflicht
  • Offenlegung
  • GES 2017, 258
  • § 283 Abs 2 UGB
  • Gesellschaftsrecht
  • Zwangsstrafe
  • OGH, 29.05.2017, 6 Ob 66/17z

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