


Offenlegung des Jahresabschlusses: Kontrollpflicht der Geschäftsführer gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- GESBand 2017
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1083 Wörter, Seiten 258-260
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Die Geschäftsführer müssen auch von ihnen beauftragte berufsmäßige Parteienvertreter kontrollieren, ob diese den offenzulegenden Jahresabschluss fristgerecht beim Firmenbuchgericht eingereicht haben.
Dafür ist eine vom Parteienvertreter eingeholte positive Rückmeldung, dass die Einreichung erfolgt ist, ausreichend.
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- unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis
- Kontrollpflicht
- Offenlegung
- GES 2017, 258
- § 283 Abs 2 UGB
- Gesellschaftsrecht
- Zwangsstrafe
- OGH, 29.05.2017, 6 Ob 66/17z
Die Geschäftsführer müssen auch von ihnen beauftragte berufsmäßige Parteienvertreter kontrollieren, ob diese den offenzulegenden Jahresabschluss fristgerecht beim Firmenbuchgericht eingereicht haben.
Dafür ist eine vom Parteienvertreter eingeholte positive Rückmeldung, dass die Einreichung erfolgt ist, ausreichend.
- unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis
- Kontrollpflicht
- Offenlegung
- GES 2017, 258
- § 283 Abs 2 UGB
- Gesellschaftsrecht
- Zwangsstrafe
- OGH, 29.05.2017, 6 Ob 66/17z